Nachhaltigkeit - Information für Kunden

Information zu Nachhaltigkeit in der Veranlagung

 

Liebe Kundinnen, liebe Kunden,

Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.

Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxanomieverordnung erlassen, die auch uns als Vermögensberater treffen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.

Unsere Berater nehmen das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und werden diese ab 02.08.2022 rechtlichen Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit MFC erfüllen.

Im Beratungsprozess wird im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erhoben, ob bei den Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder auch nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so stehen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung:

Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente, werden in 3 Kategorien unterteilt:

Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).

Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eines solchen Finanzinstruments zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich

  • den Klimaschutz
  • die Anpassung an den Klimawandel
  • die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme 

Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).

Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten  gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß

  • Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
  • Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).

Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit diese Nachhaltigkeitsziele verfolgen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.

Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entsprechen, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz

Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Produkthersteller und externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Im Zuge der Beratung berücksichtigen wir diese Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das gesamte Portfolio.

Es ist daher möglich bei einem einzelnen Finanzinstrument in den Kat. A und B zum Beispiel jeweils einen prozentuellen Mindestanteil zu wünschen, bei einer Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch nur eine geringere prozentuelle Gewichtung möglich sein.

Bei den Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.

Wenn  Sie  uns  keine  Nachhaltigkeitspräferenzen  nennen,  stufen  wir  Sie  als „nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen gegebenenfalls empfehlen, Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann allerdings kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst. 

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