Offenlegung nach Verordnung (EU) 2019/2088

1. Allgemeines zu den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris[1] haben sich die teilnehmenden Staaten zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2°C bzw. möglichst auf 1,5°C gegenüber vorindustriellen Werten verpflichtet. Die Europäische Kommission hat zur Erreichung dieser Ziele und zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums[2] und den European Green Deal[3] veröffentlicht. Ein Teil dieses Aktionsplanes sieht den Abbau von Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Kunden und Finanzmarktteilnehmern bzw Finanzberatern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen vor. Diese Informationsasymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufenden Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern beseitigt werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (kurz: Offenlegungs-VO) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch dazu schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.

Gemäß der Offenlegungs-VO versteht man unter Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potentiell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.[4]

Aufgrund der fortschreitenden Veränderung des Klimas rücken neben den anderen Nachhaltigkeitsrisiken speziell Klimarisiken immer stärker in den Fokus. Mit Klimarisiken sind all jene Risiken umfasst, die durch den Klimawandel entstehen oder die infolge des Klimawandels verstärkt werden[5]. Bei den Klimarisiken unterscheidet man zwischen physischen Risiken, welche sich direkt aus den Folgen von Klimaveränderungen ergeben, und Transitionsrisiken, die durch den Übergang zu einer klimaneutralen und resilienten Wirtschaft und Gesellschaft entstehen und so zu einer Abwertung von Vermögenswerten führen können. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: Vermehrtes Auftreten von Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der Schneedecke, extreme Trockenheit, …. Nachhaltigkeitsrisiken können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem Kursrisken manifestieren.

Neben den Nachhaltigkeitsrisiken können auch Nachhaltigkeitsfaktoren bei einer Veranlagung bzw Investitionsentscheidung eine Rolle spielen. In der Offenlegungs-VO werden Nachhaltigkeitsfaktoren definiert als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Darunter fällt zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption etc.

2. Erklärung zu negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung von Finanzprodukten iSd Offenlegungs-VO in folgender Weise ein:
Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten im Sinne der Offenlegungs-VO durch den Produkthersteller (Finanzmarktteilnehmer). Die MFC Mikulik Finance Consulting GmbH übernimmt die von den

Fondsgesellschaften im Rahmen des European ESG Template zur Verfügung gestellten Daten. Im Zuge der Anlageberatung werden die Präferenzen der Kunden erhoben und ggf. die für den Kunden geeigneten Finanzinstrumente ausgewählt. Wir unterscheiden dabei drei Kategorien von Investments nach ESG-Kriterien:

Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).

Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ein solches Finanzinstrument zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).

Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß

  • Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
  • Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).

Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit diese Nachhaltigkeitsziele verfolgen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.

Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entsprechen, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz.

Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

 Es ist möglich bei einem einzelnen Finanzinstrument in den Kat. A und B zum Beispiel jeweils einen prozentuellen Mindestanteil zu wünschen, bei einer Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch nur eine geringere prozentuelle Gewichtung möglich sein. Bei den Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht. Die explizite Berücksichtigung von ESG-Kriterien erfolgt nur auf Wunsch des Anlegers. Die MFC Mikulik Finance Consulting GmbH erfragt die diesbezüglichen Anlageziele im Beratungsgespräch ab.

3. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

Die MFC Mikulik Finance Consulting GmbH hat die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Vergütungspolitik derzeit nicht explizit festgeschrieben. Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt grundsätzlich nur zu einem geringen Teil variabel – auch unter Berücksichtigung von qualitativen Merkmalen – worunter auch das Handeln im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen fällt. Soweit die Beachtung von Nachhaltigkeitsrisiken gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt daher deren Berücksichtigung für die Bemessung des variablen Teils der Vergütung.

[1] https://unfccc.int/process-and-meetings/the-paris-agreement/the-paris-agreement

[2] https://ec.europa.eu/info/publications/sustainable-finance-renewed-strategy_en#action-plan

[3] https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_en

[4] Vgl Art 2 Z 22 nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs-VO

[5] Vgl FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (01/2020)

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